Für den Verkauf Ihrer Immobilie sind viele Punkte wichtig, vor Allem aber eine sehr gute Vorbereitung.
Wer unvorbereitet mit dem Verkauf startet, geht ein vermeidbares Risiko ein, denn eine Immobilie wird nur einmal „neu“ angeboten. Wenn außerdem ein potentieller Käufer gefunden ist, sollte zeitnah abgewickelt werden können, sprich alle Unterlagen müssen vorliegen, von etwaiger Teilungserklärung bis hin zum Gebäudeversicherungsnachweis.
Im folgenden finden Sie den kompletten Arbeitsablauf für den Verkauf von Eigentumswohnungen, Grundstücken oder den unterschiedlichen Häuserarten, vom ersten Gespräch und der Datenerfassung bis hin zur Abwicklung.
Auch nach Abschluss der letzten Arbeiten steht ein guter Immobilienvermittler den Vertragsparteien bei Rückfragen zur Verfügung.
Seit Kurzem gelten neue gesetztliche Regelungen was die Kostenverteilung bei Immobilienverkäufen (nur Wohnungen & Einfamilienhäuser) anbelangt. Zusammengefasst kann man sagen, dass nun beide Seiten, also Verkäufer und Käufer eine Maklerprovision in gleicher Höhe zahlen, sofern auch beide Seiten den Immobilienmakler beauftragt haben. Eine Nachweispflicht besteht hierbei nicht. Nachfolgend finden Sie den Gesetzestext hierzu.
BGH-Vorschriften zur Maklerprovision beim Immobilienverkauf
Gilt bei Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
§ 656a BGB Textform
Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der Textform.
§ 656b BGB Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d
Die §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.
§ 656c BGB Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien
(1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen werden.
(2) Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweicht, ist unwirksam. § 654 bleibt unberührt.
§ 656d BGB Vereinbarungen über die Maklerkosten
(1) Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt.
(2) § 656c Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Falls Sie weitere Fragen zu dem Thema haben, zögern Sie bitte nicht und rufen Sie an.